Absenzenregelung
Ist eine Schülerin oder ein Schüler krank, werden diese vor dem Unterricht von den Eltern über die Plattform KLAPP abgemeldet.
Absenzenregelung des Kantons Bern
Wir unterscheiden zwischen Absenzen und Dispensationen.
Absenzen
Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht. Diese gelten aus folgenden Gründen entschuldigt:
- Unvorhersehbare Gründe
- Krankheit des Kindes
- Unfall des Kindes
- Krankheit in der Familie des Kindes
- Todesfall in der Familie des Kindes
- äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung
- Arzt- und Zahnarztbesuche
- Prüfungsaufgebote
- Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst
- bis zu zwei Tage für den Wohnungswechsel der Familie
- ärztlich verordnete Therapien
Dispensationen sind insbesondere möglich
- bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,
- im Rahmen der benötigten Zeit für die Förderung ausserordentlicher intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,
- auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes für das Fernbleiben von einzelnen Fächern aus besonderen Gründen, insbesondere wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Lernbehinderungen oder komplexer Lernstörungen,
- für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,
- bis höchstens zwei Wochen (im Ausnahmefall bis acht Wochen) pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist,
- bis höchstens vier Wochen pro Schuljahr für die Alpzeit.
Absenzen im Beurteilungsbericht
Die Anzahl der entschuldigten und allfällig unentschuldigten Lektionen, die ein Kind im Unterricht gefehlt hat, wird im Beurteilungsbericht sowie in der Bestätigung des Unterrichtsbesuchs vermerkt.
Fünf freie Halbtage (ohne Eintrag im Beurteilungsbericht)
Die Eltern haben Anrecht, für ihr Kind bis zu fünf freie Halbtage pro Schuljahr zu beziehen. An diesen Halbtagen kann das Kind ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fernbleiben. Möchten Sie für Ihr Kind einen freien Halbtag in Anspruch nehmen, teilen Sie dies der Klassenlehrperson mit diesem Formular bis spätestens am Vorabend mit.
Wer einen freien Halbtag bezieht, muss den verpassten Schulstoff selbstständig nacharbeiten. Lernkontrollen müssen in der Regel nachgeholt werden.